§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Dies gilt somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn es nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.


§ 2 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Sollte der Käufer nicht binnen 5 Werkstagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, dieser schriftlich widersprechen, ist der Auftrag rechtsverbindlich.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Das Gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
4. Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar, Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.


§ 3 Preise, Preisänderungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager einschließlich Originalverpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Soweit Preise nicht oder als „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Preislisten zur Berechnung herangezogen. Ausgenommen davon sind lediglich objektspezifische, individuell gefertigte Produkte.


§ 4 Lieferzeiten
1. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns bestätigt sind und stehen in Abhängigkeit mit den Lieferzeiten des jeweiligen Herstellers.
2. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Beeinträchtigungen unserer Liefermöglichkeiten – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht. Als Fälle höherer Gewalt gelten unter anderem auch Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Rohstoffanlieferung, behördliche Maßnahmen, jede Form des Arbeitskampfes. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, wir haben den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Der Käufer kann die Bestellung widerrufen, wenn wir eine angemessene gesetzte Nachfrist nicht einhalten können. Bei Lieferverzug hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Ersatzanspruche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Stornierungen von objektspezifischen, individuell gefertigten Produkten sind ausgeschlossen. Es besteht eine Abnahmeverpflichtung.


§ 5 Versand und Gefahrenübergang
Die Gefahr geht über, wenn die Ware die Laderampe des jeweiligen Herstellers verlassen hat, gleichgültig, ob die Anlieferung durch deren oder in deren Auftrag fahrende Fahrzeuge oder die Abholung durch den Käufer oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge vorgenommen wird. Will der Käufer die Ware nach Gefahrübergang ohne einen von uns zu vertretenden Grund zurückgeben, sind wir berechtigt, neben der Rückgabe der Ware in unverletzter Originalverpackung eine Pauschale von 15 % des Netto-Warenwertes zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen; uns bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten. Stornierungen von objektspezifischen, individuell gefertigten Produkten sind ausgeschlossen. Es besteht eine Abnahmeverpflichtung.


§ 6 Gewährleistung und Haftung
1. Die bestellte Ware wird gemäß der Produktbeschreibung des jeweiligen Herstellers geliefert. Ebenso gilt auch die jeweilige Gewährleistungsfrist der verschiedenen Hersteller.
2. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und dem Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, Meldung machen.
3. Der Käufer hat dieWare ebenso nach Empfang in angemessenem Umfang zu prüfen. Etwaige Mängel hat der Käufer innerhalb von 5 Werkstagen nach Gefahrübergang, bei verborgenen Mangeln innerhalb von 5 Werkstagen nach Entdeckung, schriftlich bei uns zu rügen.
4. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Gefahrübergang. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufer oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die denWert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
5. Soweit die Mängelrüge des Käufers berechtigt ist, kann der Käufer vom Verkäufer Ersatzlieferung verlangen. Erst bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Daneben steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und dieser ist unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere durch Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.
4. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der eigentlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht.
5. Wir sind berechtigt, das Warenlager des Kunden selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten. Wir verpflichten uns, die bestehende Sicherung nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt
6. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Konzepte, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.


§ 8 Abtretung- und Aufrechnungsverbot
Der Käufer ist nicht berechtigt, eigene, nicht rechtskräftig festgelegte Forderungen, gegenüber Forderungen des Verkäufers aufzurechnen. Der Käufer ist ebenso wenig berechtigt, solche Forderungen an Dritte abzutreten.


§ 9 Zahlung
1. Rechnungen des Verkäufers sind nach den gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Diskont- und Einzugsspesen, sowie Zinsen sind uns in nachgewiesener Höhe unverzüglich zu erstatten.
3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
4. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir die Leistung verweigern und eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
5. Der Kunde kann nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dem Kunden ist nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben.


§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtstand und Erfüllungsort ist ausschließlich und unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes Castrop-Rauxel. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit in Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers der Geschäftssitz als Gerichtstand vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§§688 ff ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Castrop-Rauxel vereinbart.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.